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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der HHK Datentechnik GmbH, Niederlassung Süd

I. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung des Kunden mit der HHK Datentechnik GmbH, Niederlassung Süd (im Folgenden „Lieferant“ genannt). Neufassungen der Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen 2 Wochen nach ihrer Übersendung schriftlich widerspricht.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferant erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Angestellte des Lieferanten sind zu mündlichen Vertragsabreden und mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen nicht befugt. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen insbesondere der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Teil Vertragsbestandteil.

II. Angebote und Vertragsabschlüsse

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen vor Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des Lieferanten. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferantem zumutbar sind. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindliche Zusage.

III. Preise

Die Preise sind in Euro angegeben. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und der jeweils am Anlieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorkasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Lieferant an die in ihrem Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

IV. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen das Lieferant, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach einer angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Hierbei kann der
Geschäftspartner keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf die genannten Umstände kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn er den Lieferanten unverzüglich benachrichtigt. Teillieferungen und Teilleistungen sind jedoch jederzeit zulässig.

Bei Lieferverzug, den der Lieferant zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt.

V. Gefahrenübergang

Für alle Lieferungen einschließlich etwaiger Rücksendungen trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager des Lieferers verläßt.

VI. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung des Lieferanten ist spätestens an dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zubezahlen. Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem Lieferant über den Betrag verfügen kann; sie werden jeweils auf die älteste fällige Schuld angerechnet

Voraus- oder à conto Zahlungen werden nicht verzinst. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Schecks werden nur zahlungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt angenommen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt angenommen. Diskont und Einzugsspesen trägt der Geschäftspartner. Für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest wird keine Gewähr übernommen.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Geschäftspartner verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 8%, sowie Mahnkosten ausgenommen die Kosten der den Verzug begründenden Mahnung zu zahlen.

Das Lieferant ist außerdem berechtigt, Lieferungen und Leistungen auch aus anderen Aufträgen in angemessenem Maß und Umfang zurückzuhalten.

Der Geschäftspartner kann gegen Ansprüche des Lieferanten nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Im Falle der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftspartners, seiner Zahlungseinstellung, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, über sein Vermögen oder die Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks durch den Geschäftspartner, werden alle Forderungen einschließlich der Wechselforderungen des Lieferant sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist die Firma Lieferant nach ihrer Wahl berechtigt. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, oder, wenn der Geschäftspartner nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller ihr gegen den Geschäftspartner zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Vorbehaltsware). Der Geschäftspartner willigt hierdurch ausdrücklich darin ein, daß der Lieferant bei Verzug des Geschäftspartners jederzeit berechtigt ist, die Vorbehaltsware aus der Verfügungsgewalt des Geschäftspartners zu entfernen. Der Geschäftspartner verzichtet auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht. Lieferant ist nach Abholung der Ware berechtigt, diese freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu veräußern oder versteigern zu lassen; Gutschrift der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös abzüglich etwaiger Kosten.

Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Geschäftspartner schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche in voller Höhe einschließlich sämtlicher Nebenrechte (zum Beispiel Sicherungseigentum, Vorbehaltseigentum, Wechsel etc.) an das Lieferant sicherheitshalber ab, bis alle Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferant getilgt sind.

Bei einem zwischen dem Geschäftspartner und seinem Kunden bestehenden echten oder unechten Kontokorrentverhältnis tritt der Geschäftspartner außerdem gleichzeitig seine Ansprüche auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses, auf Feststellung der Salden sowie die Saldenforderungen an das Lieferant ab.

Der Geschäftspartner hat dem Lieferant den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an den Lieferant abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und der Lieferant in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Geschäftspartner.

VIII. Gewährleistung

Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich nach Lieferung, Mängelrügen sind unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich gegenüber dem Lieferant geltend zu machen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Durch vom Geschäftspartner oder von Dritten vorgenommene unsachgemäße Instandsetzungen oder Änderungen wird jede Gewährleistung und Haftung des Lieferant ausgeschlossen, Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, durch fahrlässige Behandlung oder Mißbrauch sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen. Geräte, die äußerlich beschäftigt oder geöffnet wurden, können nicht mehr im Rahmen der Garantie behandelt werden. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Durch diese Garantie werden weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, nicht begründet.

Soweit Computerprogramme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Geschäftspartner ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, das heißt er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen dieses Nutzungsrecht haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

Der Geschäftspartner ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung mit Angabe des Modells und der Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheines mit dem die Ware geliefert wurde an das Lieferant zu senden.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebenden Streitigkeiten Kirchheim u.T.

Sollten eine oder mehrere Vertragsbedingungen durch gesetzlich Regelungen außer Kraft gesetzt werden, so gelten die entsprechenden vom Gesetzgeber ersatzweise erlassenen Bestimmungen entsprechend. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferant unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelung sowie des Vertrages selbst nicht berührt. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferant und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.